Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 95

§ 95 – Überleitung von Ansprüchen

(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist. (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Ansprüche von jungen Menschen oder deren Angehörigen auf andere Personen übertragen, wenn Jugendhilfe gewährt wird.
  • Dies gilt nur, wenn die andere Person nicht bereits für den Unterhalt des jungen Menschen verantwortlich ist.
  • Der Anspruch kann nur übertragen werden, wenn ohne rechtzeitige Leistung der anderen Person entweder keine Jugendhilfe gewährt worden wäre oder ein Kostenbeitrag fällig wäre.
  • Der Anspruchsübergang erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung und gilt für die Dauer der ununterbrochenen Jugendhilfe.
  • Widersprüche gegen den Verwaltungsakt, der den Anspruchsübergang regelt, haben keine aufschiebende Wirkung.